Vorsorgevollmacht
Deutschland altert unaufhaltsam. Die Geburtenrate sinkt stetig, die Lebenserwartung hingegen steigt genauso stetig. Die Gesellschaft ist überaltert, und die hohe Anzahl alter Menschen führt zu einer Füllung der Pflegeheime. Laut Schätzungen können schon im Jahr 2020 an die 900.000 Personen einen Platz in einer stationären Pflegeeinrichtung benötigen.
Für diesen Fall kann man gewisse Vorsorgemaßnahmen treffen – aber das tun nur sehr wenige Menschen. Gemäß einer Umfrage aus dem Jahr 2010 haben nur zehn Prozent der Befragten eine Patientenverfügung erstellt, geschweige denn andere Vorsorgemaßnahmen getroffen.
Vorsorgevollmacht zur Absicherung der Betreuung
Jeden kann es treffen, dass er einem Unfall zum Opfer fällt oder so schwer erkrankt, dass er nicht mehr in der Lage ist, eigene Entscheidungen zu treffen und Wünsche zu äußern. Wenn dies geschieht, ohne dass Vorsorgeverfügungen getroffen wurden, setzt der Gesetzgeber einen Betreuer ein, der für den erkrankten und hilfebedürftigen Menschen tätig ist. Aber natürlich kennt dieser unter Umständen den Willen des Patienten nicht, und letzterer kann ihn nicht mehr äußern
Und so kann es dann passieren, dass ein Betreuer – unwillentlich – gegen die Wünsche des Patienten handelt. Dem kann man aber vorbeugen, indem man rechtzeitig Vorsorgemaßnahmen trifft. Eine solche Maßnahme ist das Erstellen einer Patientenverfügung, in der man das Bündel an medizinischen Behandlungen definiert, welches man bei sich nicht angewendet haben möchte.
Eine andere Maßnahme ist das Erteilen einer Vorsorgevollmacht. Das bedeutet, dass man eine Person bestimmt, die in dem Fall, dass man keine eigenen Entscheidungen mehr treffen kann, dieses für einen übernimmt. Diese Person kann dann zum Beispiel über medizinische Maßnahmen entscheiden, falls keine Patientenverfügung vorliegt.
Denn der Gesetzgeber hat es nicht vorgesehen, dass diese Funktion automatisch von einem Familienangehörigen vorgenommen wird, sondern es wird dann immer das Gericht einen Bevollmächtigten bestellen. Und das muss nicht unbedingt ein Familienmitglied sein. Durch die Vorsorgevollmacht kann man diese gerichtliche Bestellung unterbinden.
Umfang der Vorsorgevollmacht
Mit der Vollmacht erteilt der Mensch dem Bevollmächtigten sehr weitreichende Befugnisse. Er kann quasi über all die Dinge Entscheidungen treffen, die die betreute Person betreffen. Das bezieht sich auf finanzielle Angelegenheiten, die medizinischen Maßnahmen, Wohnungsangelegenheiten, die Korrespondenz und sogar die Vertretung der Person bei Behörden, Versicherungen oder vor Gericht. Der Bevollmächtigte kann auf das Vermögen zugreifen, den Aufenthaltsort bestimmen und alle Maßnahmen treffen, die er für sinnvoll hält.
Risiko einer Vorsorgevollmacht
Diese umfassenden Befugnisse bergen natürlich ein gewisses Risiko in sich. Daher sollte man eine solche Vollmacht nur jemandem ausstellen, dem man vollkommen vertraut und bei dem man sicher ist, dass er die früher geäußerten Wünsche und Willenserklärungen auch respektiert. Denn wenn die Vollmacht einmal erteilt ist und der Fall eingetreten ist, dass man nicht mehr selbst entscheiden kann, wird der Bevollmächtigte von niemandem mehr kontrolliert. Daher sollte man sich diesen Schritt gut überlegen.
Alternativen zur Vorsorgevollmacht
Wenn man dieses Risiko nicht eingehen möchte, kann man stattdessen eine Betreuungsverfügung erstellen. Diese legt fest, wer im Betreuungsfall als Betreuer fungieren soll und wen man auf keinen Fall als Betreuer möchte. Zwar muss dieser Wunsch vom Betreuungsgericht bestätigt werden, aber diese wird einen gewünschten Betreuer nur in Ausnahmefällen ablehnen.
Der Vorteil bei der Betreuungsverfügung ist, dass alle Aktionen des Betreuers in regelmäßigen Abständen überprüft werden, damit sicher gestellt ist, dass den Wünschen des Betreuten Rechnung getragen wird und der Betreuer nur in dessen Interesse handelt.
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