Patientenverfügung
Je mehr die Medien von aufsehenerregenden Fällen berichten, in denen ein Mensch mittels Maschinen künstlich am Leben gehalten wird, desto mehr machen sich die Menschen Gedanken darüber, was sie in solch einem Fall wohl wollen. Für viele ist die Vorstellung, in einem Koma womöglich endlose Zeit gefangen und von einer Maschine abhängig zu sein, eine fürchterliche und grauenerregende Vision. Dies kann man durch eine Patientenverfügung unterbinden, die rechtsverbindlich ist und bei der Verstöße gegen die darin enthaltenen Bestimmungen als Körperverletzung geahndet werden können.
Diese erstellt man vorab für den Fall, dass man durch einen Unfall oder eine Krankheit irgendwann einmal nicht mehr in der Lage sein könnte, seine Wünsche klar zu äußern. Da solch ein Schicksalsschlag jeden Menschen sehr plötzlich treffen kann, ist es sehr ratsam, schon früh im Leben eine Patientenverfügung auf zu setzen und diese gegebenenfalls zu aktualisieren, wenn sich die Umstände oder die Meinung geändert haben.
Bestimmungen einer Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung kann man festlegen, welche Behandlungsmöglichkeiten man bei einer schweren Erkrankung akzeptiert und welche auf keinen Fall vorgenommen werden sollen. Das kann sich auf Operationen, lebensverlängernde Therapien oder den Einsatz von Maschinen beziehen, die Körperfunktionen künstlich aufrecht erhalten. Oft werden die Bestimmungen an bestimmte Bedingungen geknüpft, die genau die medizinische Situation beschreiben, in der die Patientenverfügung greifen soll.
Zusätzlich kann man angeben, welche schmerzlindernden Maßnahmen man akzeptiert, zum Beispiel das Befeuchten der Lippen oder die Gabe von Morphium, und welche man ablehnt, zum Beispiel die künstliche Ernährung. Je ausführlicher man seine Wünsche darlegt, desto besser können die Ärzte und Angehörigen den allgemeinen Willen des Patienten erkennen.
In der Patientenverfügung kann man auch noch eine Person benennen, die sich darum kümmert, dass sich die Ärzte, das Pflegepersonal und auch die Angehörigen an die Bestimmungen der Verfügung halten. Es ist durchaus der Überlegung wert, dass diese Person kein Familienangehöriger ist, denn diese sind oft so befangen und wollen ihren Angehörigen nicht verlieren, dass sie in Versuchung geraten könnten, den Bestimmungen zuwider zu handeln.
Was man in einer Patientenverfügung nicht bestimmen oder fordern kann, ist die aktive Sterbehilfe. Die passive Sterbehilfe kann man einfordern, sie besteht in der Unterlassung oder dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen und ist in Deutschland rechtlich zulässig.
Die aktive Sterbehilfe hingegen – das Töten auf Verlangen – ist in Deutschland immer noch verboten, obwohl das Thema regelmäßig diskutiert wird und es immer wieder Überlegungen zu einer Gesetzesänderung gibt. Derzeit muss man jedoch auf das benachbarte Ausland wie die Schweiz, Belgien oder die Niederlande ausweichen, wenn man aktive Sterbehilfe in Anspruch nehmen möchte.
Formvorschriften für eine Patientenverfügung
Der Paragraph 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt, wie eine gültige Patientenverfügung auszusehen hat. Dabei sind die Vorschriften recht knapp: Sie muss in schriftlicher Form vorliegen und eigenhändig unterschrieben sein. Eine Beglaubigung ist nicht vorgeschrieben, kann aber sicherheitshalber trotzdem vorgenommen werden. Das ist dann sinnvoll, wenn man vermutet, dass die Angehörigen mit den Bestimmungen der Verfügung nicht einverstanden sein könnten und sie daher eventuell als nicht echt anfechten würden.
Man kann sich an mehreren Stellen informieren, welche Formulierungen man benutzen sollte, damit der eigene Wille eindeutig erkennbar ist und den Rechtsvorschriften genügt. Eine Anlaufstelle ist das Bundesministerium für Justiz, andere sind Informationsportale und Vereinigungen im Internet. Dort kann man sich auch Formulare besorgen, deren Formulierungen geprüft sind.
Sinnvollerweise erstellt man mehrere Kopien der Patientenverfügung, von denen man eine zu Hause aufbewahrt, eine vielleicht dem Hausarzt übergibt und eine weitere der Person, die man in der Verfügung als zuständig genannt hat. So stellt man sicher, dass auch im Fall eines plötzlichen Unfalls die Bestimmungen berücksichtigt werden können.
Hilfreiche Informationen zur Erstellung einer Patientenverfügung
Finden Sie diese Seite hilfreich? Geben auch Sie mit einem Klick auf die Sterne Ihre Bewertung ab. (1 Stern: Wenig hilfreich, 5 Sterne: Sehr hilfreich)
- Trauerhilfe
- Todesfall
- Grab
- Erbe
- Vorsorge
- Bankvollmacht
- Bestattungsverfügung
- Bestattungsvorsorge
- Betreuungsverfügung
- Hinterbliebenenrente
- Hospiz
- Kremationsverfügung
- Lebensversicherung
- Luftbestattungsverfügung
- Patientenverfügung
- Risikolebensversicherung
- Seebestattungsverfügung
- Seniorenheime
- Sterbebegleitung
- Sterbegeld
- Sterbegeldversicherung
- Sterbehilfe
- Sterbekasse
- Vorsorgevollmacht
- Friedhöfe
- Grabstätten
- Bestattung
- Bestattungskosten
- Bestattungsarten
- Technische Hilfe
- Digitaler Nachlass