Betreuungsverfügung
Jeder Mensch kann einmal in die Lage kommen, dass er nicht mehr für sich selbst handeln und entscheiden kann. Ein Unfall kann zu einem Koma führen, eine Alterserkrankung oder ein Schlaganfall können die geistigen Fähigkeiten stark beeinträchtigen. Wenn man möchte, dass auch in diesem Fall gemäß den eigenen Wünschen verfahren wird, kann man eine Betreuungsverfügung erstellen.
Umfang einer Betreuungsverfügung
Zum einen legt man in der Verfügung fest, wen man als Betreuer haben möchte. Hier kommen Privatpersonen in Frage, aber auch Mitglieder von Betreuungsvereinen oder behördliche Betreuer können gewählt werden. Es ist zu empfehlen, dass man ein oder zwei Alternativen nennt, falls die gewünschte Person beim Eintritt des Betreuungsfalls aufgrund von zum Beispiel eigener Krankheit nicht in der Lage sein sollte, die Betreuung wahrzunehmen.
Man kann zusätzlich auch fest legen, von wem man auf keinen Fall betreut werden möchte. Vielleicht gibt es einen Familienangehörigen, dem man diese Betreuung nicht zutraut oder nicht zumuten möchte – diesen kann man so ausschließen. Das Gericht wird sich auf jeden Fall an diesen Wunsch halten und die ausgeschlossenen Personen nicht zum Betreuer ernennen. Auch die gewünschten Personen wird das Betreuungsgericht nur aus triftigen Gründen ablehnen.
In der Verfügung kann man auch fest legen, wo der Wohnsitz sein soll; dass man also beispielsweise gerne zu Hause bleiben möchte und nicht in ein Heim will. Zusätzlich kann auch bestimmt werden, welche therapeutischen Maßnahmen gewünscht und nicht gewünscht werden – diese Bestimmungen entsprechen in etwa der Patientenverfügung. In beschränktem Umfang können sogar Verfügungen zum Umgang mit den Finanzen getroffen werden, an die sich der Betreuer halten muss.
Wirkung der Betreuungsverfügung
Der in der Verfügung genannte Betreuer muss vom Betreuungsgericht ernannt werden, welches in der Regel den Wünschen des Verfassers folgt. Dieser Betreuer ist dann bis zum Tod des Betreuten für diesen zuständig und hat sich an die Bestimmungen der Verfügung zu halten.
Im Unterschied zu einer Vorsorgevollmacht unterliegt der Betreuer der Kontrolle des Gerichtes. Dieses überwacht die Finanzen des Betreuten und kontrolliert auch, ob die anderen Bestimmungen der Verfügung eingehalten werden. Der Betreute ist also nicht wie bei der Vorsorgevollmacht auf den guten Willen und das Vertrauen zu der betreuenden Person angewiesen, sondern genießt den Schutz des Gerichtes.
Formalitäten bei der Erstellung einer Betreuungsverfügung
Der Gesetzgeber schreibt für die Abfassung einer Betreuungsverfügung keine bestimmte Form vor. Sie kann frei formuliert und handschriftlich verfasst werden, man kann aber auch einen Vordruck benutzen, den man sich kostenlos aus dem Internet herunter laden kann. Unter Umständen ist es ratsam, sich bei der Abfassung von einem Fachmann beraten zu lassen, wie einem Anwalt oder einem Betreuungsverein, die sich in der Materie auskennen.
Die Verfügung muss mit Datum und Unterschrift versehen sein. Um keine Zweifel an der Echtheit aufkommen lassen, kann man die Verfügung von Zeugen unterschreiben oder von einem Notar beglaubigen lassen. Zudem ist es ratsam, einmal jährlich durch eine erneute Unterschrift zu bestätigen, dass man weiterhin an der Verfügung festhalten möchte, oder aber sie neuen Umständen und Wünschen anzupassen.
Die Betreuungsverfügung sollte so aufbewahrt werden, dass sie beim Eintritt der Notwendigkeit einer Betreuung auch gefunden werden kann. In einigen Bundesländern kann man sie beim Betreuungsgericht hinterlegen, aber auch die Aufbewahrung zu Hause oder bei einem Notar ist möglich.
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