Sonderurlaub im Todesfall
Wenn ein geliebter Mensch stirbt, ist dies immer ein großer seelischer Schlag, selbst wenn der Tod durch eine schwere und lang andauernde Krankheit sich schon seit langem angekündigt hat. Tritt er dann ein, so hilft selbst eine lange innere und geistige Vorbereitung auf dieses Ereignis nicht, den Schmerz und den Schock zu verhindern, den der tatsächliche Eintritt des Todes verursacht.
Zu diesen emotionalen und seelischen Belastungen kommen noch ganz handfeste praktische Belastungen hinzu. Die Bestattung muss organisiert werden, vielleicht muss man sich um Kinder oder Haustiere des Verstorbenen kümmern, die Hinterlassenschaft muss geregelt werden, es stehen viele Behördengänge an. All diese Aktivitäten erfordern nicht nur Nerven, sondern auch Zeit.
Der gesetzliche Sonderurlaub gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch
Im § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist festgelegt, dass ein Arbeitnehmer in bestimmten Fällen einen Anspruch auf Sonderurlaub hat. Das bedeutet, dass er der Arbeit unter Fortzahlung seiner Bezüge eine gewisse Zeit fernbleiben darf. Wie lang diese Zeit ist, wird dort nicht genau spezifiziert, es wird nur davon gesprochen, dass sie nicht erheblich sein darf. Dieser Sonderurlaub ist zusätzlich zu genehmigen und darf nicht mit dem normalen Urlaub verrechnet werden.
Der Sonderurlaub im Todesfall steht im Normalfall nur engen Familienangehörigen zu, da ja nur diese mit der Erledigung der anstehenden Aufgaben betraut sind. Wenn also jemand eng mit der verstorbenen Person befreundet war und so sehr unter dem Verlust leidet, dass er oder sie sich kaum arbeitsfähig fühlt, kommt dennoch ein Sonderurlaub nicht in Frage – der betroffene Mensch muss dann entweder normalen Urlaub nehmen oder sich eine tatsächlich bestehende Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt in Form einer Krankschreibung bestätigen lassen.
Individuelle Regelungen beim Sonderurlaub im Todesfall
Das BGB nennt keine klaren Zeiträume für den Sonderurlaub. Deshalb besteht bei der Dauer des Sonderurlaubs ein gewisser Spielraum, der unterschiedlich genutzt wird. Es kann ein, dass eine Festlegung der Dauer in einem Tarifvertrag geregelt ist, aber auch eine eigene betriebliche Vereinbarung ist möglich. Dabei richtet sich die Dauer oft nach der Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters.
Als Faustregel kann man festhalten, dass bei einer Zugehörigkeit von unter sechs Monaten meistens nur ein Tag, höchsten drei Tage Sonderurlaub gewährt werden; zwischen sechs Monaten und einem Jahr Zugehörigkeit meistens zwei Tage, höchstens aber eine Woche, und ab einer Zugehörigkeit von mehr als einem Jahr drei Tage bis zu maximal zwei Wochen. Bei der derzeitigen wirtschaftlichen Lage ist eher mit den unteren Grenzen zu rechnen, so dass man daran denken sollte, rechtzeitig auch normalen Urlaub zu beantragen, wenn abzusehen ist, dass diese Zeit zur Regelung aller Angelegenheiten benötigt wird.
Die im eigenen Unternehmen übliche Dauer des Sonderurlaubs kann man üblicherweise bei der Personalabteilung und beim Betriebsrat erfragen. Neben den schriftlich festgehaltenen Regeln im Unternehmen kommt dabei auch noch die sogenannte betriebliche Übung zum Tragen. Dahinter steckt ein gewisses Prinzip der Gleichbehandlung der Mitarbeiter. Es besagt, wenn das Unternehmen bisher zum Beispiel immer drei Tage gewährt hat, es dies auch im nächsten Fall so handhaben muss.
Antrag auf Sonderurlaub
Obwohl der Sonderurlaub im Todesfall dem Arbeitnehmer gesetzlich zusteht, muss er doch beantragt und vom Arbeitgeber genehmigt werden. Dieser Antrag sollte schriftlich an die Personalabteilung erfolgen und den Grund für den Sonderurlaub sowie den gewünschten Zeitraum enthalten. Unterlässt der Arbeitnehmer es, einen Antrag auf Sonderurlaub zu stellen, sondern bleibt ohne Information oder Begründung einfach seinem Arbeitsplatz fern, so kann dies einen Grund für ein fristlose Kündigung darstellen.
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