Leichenschau
Wenn ein Mensch stirbt, so ist gesetzlich in den Bestattungsgesetzen genau geregelt, was anschließend zu geschehen hat. Eine der ersten Maßnahmen, die es zu veranlassen gilt, ist die offizielle Bestätigung des Todes. Dazu muss von einem Arzt eine sogenannte Leichenschau vorgenommen werden. Diese hat den Zweck, die Todesart und möglichst die Todesursache zu bestimmen und eventuell auch eine Schätzung der Todeszeit abzugeben.
Umfang der Leichenschau
Bei einer äußeren Leichenschau, wie sie vom Arzt vorgenommen wird, sollte der Körper vollständig entkleidet werden, damit der Arzt ihn äußerlich genau untersuchen kann. Er sucht dabei nach sicheren Anzeichen des Todes – Totenstarre, Totenflecken, Fäulnis oder tödlichen Verletzungen – und nach Indizien, die ihm Hinweise auf die Todesart und die Todesursache geben können.
Bei der Todesart wird unterschieden zwischen natürlich, nicht natürlich (wie ein Unfall, Selbstmord oder ein kriminelles Delikt) und ungeklärt. Bei den beiden letzeren Todesarten veranlasst der Arzt eine weitere innere Leichenschau, auch Autopsie oder Obduktion genannt, bei der der Körper geöffnet wird, um nähere Erkenntnisse über die Umstände des Todes zu gewinnen.
Wird bei der äußeren Leichenschau der Tod eindeutig festgestellt und erkennt der Arzt auf eine natürliche Todesart, so stellt er den Totenschein aus und übergibt ihn den Angehörigen, damit diese weitere Maßnahmen wie die Beantragung einer Sterbeurkunde und die Bestattung vornehmen können. Erkennt er auf nicht natürlich oder ungeklärt, so benachrichtigt er die entsprechenden Behörden, damit diese den Leichnam abholen. Diese Abholung geschieht übrigens auch dann, wenn der Arzt befürchtet, dass von dem Verstorbenen eine Seuchengefahr ausgeht.
Veranlassung einer zweiten Leichenschau
Unter gewissen Umständen ist in Deutschland eine zweite Leichenschau gesetzlich vorgeschrieben, Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Tote eingeäschert werden soll. Diese zweite Leichenschau soll die Ergebnisse der ersten noch einmal überprüfen und bestätigen, erneut nach eventuell übersehenen Auffälligkeiten forschen sowie überprüfen, ob der Bestatter den Leichnam ordnungsgemäß für die Einäscherung vorbereitet hat.
Auch Behörden können eine zweite Leichenschau anordnen, wenn beispielsweise in der Zwischenzeit der Verdacht auf eine andere Todesursache oder auf einen doch nicht natürlichen Tod aufgekommen ist. Dies kann auch dann noch geschehen, wenn der Verstorbene bereits beerdigt wurde – in diesem Fall wird eine Exhumierung angeordnet.
Kostenregelung bei einer Leichenschau
Grundsätzlich schreibt der Gesetzgeber vor, dass die bestattungspflichtigen Angehörigen die Kosten der Leichenschau zu tragen haben. Diese sind in der Gebührenordnung für Ärzte festgelegt und betragen derzeit etwa 33 Euro. Dazu kann der Arzt noch entfernungsabhängig Anfahrtskosten berechnen. Generell gilt, dass die Kosten für die Leichenschau 100 Euro nicht überschreiten sollten – stellt der Arzt eine höhere Rechnung, so sollte man die Gründe dafür genau prüfen.
Kritische Aspekte der Leichenschau
Da die Leichenschau von jedem Arzt ohne eine zusätzliche Ausbildung vorgenommen werden kann, beanstanden die Kritiker, dass es deshalb viel zu häufig zu einer falschen Diagnose der Todesart kommt. Die Leichen werden auch oft nicht vollständig entkleidet, so dass auch in Fällen, in denen ein kriminelles Delikt vorliegt, oft auf eine natürliche Todesart erkannt wird. Dadurch gehen dann Täter straffrei aus, die zum Beispiel durch starke Misshandlung oder absichtliche Tötung einem anderen Menschen das Leben genommen haben.
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