Ruhezeiten
Wenn man einen verstorbenen Menschen zu Grabe trägt, wird oft auch von der ewigen Ruhe gesprochen. Diese ewige Ruhe bezieht sich jedoch nicht auf die Verweildauer in der Grabstätte, denn diese wird durch die sogenannten Ruhezeiten im Normalfall deutlich beschränkt. Der Gesetzgeber sieht in Deutschland bestimmte Ruhezeiten für Tote vor, die mindestens eingehalten werden müssen, ehe ein Grab wieder neu vergeben werden kann.
Hintergründe für die Ruhezeiten
Zwei Aspekte bedingen die Festlegung einer Mindest-Ruhezeit. Der eine liegt im biologischen Prozess der Verwesung begründet. Die Zersetzung des Sarges und des Leichnams im Erdreich benötigt einige Zeit, die je nach der Bodenbeschaffenheit unterschiedlich sein kann – in einem sauren Boden läuft dieser Prozess schneller ab. Auf diesen Erfahrungswerten basierend hat der Gesetzgeber eine Ruhezeit von mindestens zwanzig bis dreißig Jahren bei einer Sargbestattung vorgesehen.
Der andere Aspekt, der bei der Festlegung von Ruhezeiten zum Tragen kam, ist der kulturell verankerte Begriff der Totenruhe. Man gesteht dem Menschen auch nach seinem Tod noch ein fortwirkendes Persönlichkeitsrecht zu, welches bedeutet, dass man seinen Leichnam eine gewisse Zeit lang ungestört ruhen lassen sollte. Eine Störung der Totenruhe ist nach deutschem Recht sogar strafbar und kann mit einer Geldbuße oder gar mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden.
Deshalb wird auch eine Umbettung des Toten während der Ruhezeit nur in Ausnahmefällen wegen wichtiger Gründe vorgenommen. So könnte es zum Beispiel sein, dass eine Familie umzieht und ihren verstorbenen Angehörigen an den neuen Wohnort mitnehmen möchte. Aber auch eine gravierende Veränderung in der Bodenbeschaffenheit kann eine Umbettung während der Ruhezeit erforderlich machen.
Die begrenzte Ruhezeit auf deutschen Friedhöfen ist allerdings ein Problem bei einigen Religionsgemeinschaften. Sowohl im Islam als auch im Judentum verlangen die religiösen Vorschriften, dass ein verstorbener Mensch tatsächlich auf ewig in der Grabstätte verbleibt und diese nicht mehr weiter vergeben wird. Daher ermöglichen manche Friedhöfe auf Antrag aus religiösen Gründen eine unbefristete Ruhezeit.
Ruhezeiten bei den verschiedenen Grabarten
Diese Ruhezeiten gelten sowohl für Sarggräber als auch für Urnengräber. Bei der Beerdigung von Kindern oder Säuglingen kann diese Ruhezeit dabei kürzer ausfallen, oft liegt sie zwischen zehn und zwanzig Jahren. Die Ruhezeiten bei alternativen Bestattungsformen können anders sein, so kann bei einer Baumbestattung eine Ruhezeit von nahezu an die hundert Jahre vereinbart werden, und auch bei einer Bestattung in einer Gruft sind deutlich längere Ruhezeiten von vierzig oder sechzig Jahren vorgesehen. Bei einer solchen Gruftbestattung wird der Leichnam in einem Metallsarg in der ober- oder unterirdischen Gruft beigesetzt, der luftdicht verlötet wird. So findet kein Verwesungsprozess, sondern eher eine Mumifizierung statt, die deutlich mehr Zeit benötigt.
Bei anderen Bestattungsformen wie der Seebestattung, der Luftbestattung (nur im benachbarten Ausland möglich) oder dem Verstreuen der Asche auf einer Streuwiese entfallen aufgrund der Besonderheit der Bestattung die Ruhezeiten.
Ist die Ruhezeit abgelaufen, besteht bei Wahlgräbern die Möglichkeit, das Nutzungsrecht zu verlängern. Diese Möglichkeit besteht bei Reihengräbern nicht, so dass hier nur eine Umbettung in Frage kommt, wenn man weiterhin eine Grabstätte behalten möchte. Wird eine Grabstätte aufgelöst, so müssen die Angehörigen für die Kosten der Auflösung aufkommen. Sollten noch Reste des Leichnams oder der Urne bei der Auflösung vorhanden sein, so werden diese von der Friedhofsverwaltung entsorgt.
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