Vermächtnis
Wenn man sein Testament verfasst und darin verfügt, was mit einzelnen geschätzten Gegenständen oder anderen zum Beispiel finanziellen Werten geschehen soll, hat man im deutschen Erbrecht neben der direkten Vererbung auch die Möglichkeit, ein sogenanntes Vermächtnis in das Testament mit aufzunehmen. Dieses Vermächtnis drückt den Willen aus, dass eine bestimmte Person eine bestimmte Sache erhalten soll.
Unter Sachen kann man dabei Gegenstände verstehen, aber auch Geld, Forderungen an Dritte, Wohnrechte, Dienstleistungen oder die Beschaffung einer Sache. Der Vermächtnisnehmer kann dabei gleichzeitig auch ein Erbe sein oder aber eine ganz andere Person, die nicht verwandt sein muss.
Erbe und Vermächtnis – rechtlicher Unterschied
Obwohl sich die beiden Begriffe sehr ähneln, besteht rechtlich ein Unterschied zwischen ihnen. Eine als Erbe eingesetzte Person ist der unmittelbare Rechtsnachfolger des Erblassers bezüglich der ihm vermachten Werte. Er übernimmt mit dem Erbe auch Pflichten, wie die Verwaltung des Nachlasses oder die Begleichung von Forderungen.
Der Vermächtnisnehmer hingegen hat nur einen Anspruch auf die Herausgabe der ihm vermachten Sache dem Erben gegenüber. Das bedeutet, dass der Erbe verpflichtet ist, aus der Erbmasse die vermachte Sache heraus zu geben oder zu beschaffen.
Wenn ein Erbe gleichzeitig auch als Vermächtnisnehmer genannt ist, so kann er zum Beispiel das Erbe ausschlagen, weil es überschuldet ist, aber seinen Anspruch als Vermächtnisnehmer behalten.
Arten von Vermächtnissen
In Testamenten findet man üblicherweise die folgenden Arten von Vermächtnissen:
- Sachvermächtnis
Mit einem Sachvermächtnis bestimmt der Erblasser, wer welchen Gegenstand bekommen soll. Diese konkrete Verteilung von Einzelgegenständen kann unerwünschten Streitigkeiten und Auseinandersetzungen innerhalb der Familie vorbeugen. Sie ist dann auch notwendig, wenn eine Sache einer Person zukommen soll, die nicht den gesetzlichen Erben zuzurechnen ist. - Geldvermächtnis
Der Erblasser kann einer natürlichen oder juristischen Person auch eine bestimmte Geldsumme vermachen. So kann ein Geldbetrag an eine wohltätige Organisation vermacht werden. - Forderungsvermächtnis
Bei dieser Form vermacht der Erblasser dem Vermächtnisnehmer sein Recht, eine bestimmte Forderung zu bekommen. - Wahlvermächtnis
Hier vermacht der Erblasser dem Berechtigten das Recht, unter bestimmten Gegenständen oder Sachen einen oder mehrere nach seinem Gutdünken auszuwählen. - Verschaffungsvermächtnis
Hier vermacht der Erblasser dem Berechtigten eine Sache, die noch gar nicht in seinem Besitz ist. Der Erbe hat die Pflicht, die Sache zu beschaffen und dann dem Vermächtnisnehmer auszuhändigen. - Ersatzvermächtnis
Hier kann der Erblasser bestimmen, wer die vermachte Sache erhalten soll, wenn der eigentliche Vermächtnisnehmer zum Zeitpunkt der Wirksamkeit nicht mehr am Leben sein sollte.
Aufnahme eines Vermächtnisses in das Testament
Grundsätzlich schreibt der Gesetzgeber für ein Vermächtnis keine besondere Form oder Formulierung vor. Allerdings ergeben sich daraus bei privaten Testamenten, die selbst formuliert wurden, oft strittige Punkte. Dann ist manchmal nur durch Interpretation fest zu stellen, ob die Sache, um die es geht, nun vermacht oder vererbt werden sollte. Deshalb ist es sehr empfehlenswert, möglichst klare Formulierungen zu benutzen und lieber „Ich vermache“ als „XY soll bekommen“ zu schreiben.
Am besten lässt man sich - gerade bei einem umfangreicheren Nachlass – von einem Experten beraten, der jeweils genau entscheiden kann, ob es besser ist, die in Frage kommende Sache zu vererben oder zu vermachen.
Finden Sie diese Seite hilfreich? Geben auch Sie mit einem Klick auf die Sterne Ihre Bewertung ab. (1 Stern: Wenig hilfreich, 5 Sterne: Sehr hilfreich)