Nachlass
Kein Mensch stirbt, ohne Spuren zu hinterlassen, seien sie auch noch so gering. Denn auf jeden Fall hinterlassen die Menschen Spuren in der Erinnerung und den Herzen der Menschen, denen sie begegnet sind. In diesem Sinne hinterlässt sogar der Obdachlose, der keine Familie und keinen nennenswerten Besitz mehr hat, ein Erbe, denn er hat berührende Begegnungen mit anderen Menschen gehabt, die diese nicht vergessen werden.
Der Nachlass einer Person kann in ihren Leistungen bestehen, wie dies bei Künstlern, Politikern oder Wissenschaftlern der Fall ist, in ihrer Nachkommenschaft und natürlich in den materiellen Gütern, die sie besessen haben und die nun in den Besitz eines oder mehrerer anderer Menschen übergehen. Wie mit einer solchen materiellen Erbschaft zu verfahren ist, regelt in Deutschland das Bürgerliche Gesetzbuch, in dem zu verschiedenen Themen Regelungen vorschreiben, wie zu verfahren ist und wer welche Rechte und Pflichten bezogen auf den Nachlass hat.
Umfang eines Nachlasses
Zum Nachlass einer verstorbenen Person gehört alles, was sich zum Zeitpunkt ihres Todes rechtmäßig in ihrem Besitz befand. Dazu gehören Barschaften, Guthaben auf Konten, Sachwerte sowie Immobilien wie Grundstücke und Häuser. Aber auch Rechte können dazu gehören – war der verstorbene Mensch zum Beispiel ein Schriftsteller, so erben die Nachkommen die Rechte an der Nutzung seiner Werke.
Allerdings gehören zu den rechtlich dem Verstorbenen zugehörigen Dingen auch negative Vermögenswerte – sprich Schulden und Verpflichtungen gegenüber Gläubigern, denen er oder sie noch nicht nachgekommen ist. Eine selektive Erbschaft nur der Vermögenswerte ist in Deutschland natürlich nicht möglich, daher erbt ein Erbe eben auch die Verbindlichkeiten.
Dabei ist zu bedenken, dass der Rechtsanspruch des Gläubigers nicht gegenüber dem Nachlass besteht, sondern gegenüber dem Erben, sofern er oder sie das Erbe akzeptiert hat. Das kann gravierende Folgen haben: Übersteigen die Schulden die Vermögenswerte des Nachlasses, so haftet der Erbe mit seinem persönlichen Vermögen für die Begleichung der Restschulden. Diese Situation wird auch als Nachlasshaftung bezeichnet.
Das Nachlassgericht
In so einem Fall kann der Erbe entweder das Erbe binnen sechs Wochen nach Kenntnisnahme ausschlagen – ebenfalls wieder vollständig. So muss er dann vielleicht auch auf die geschnitzte Uhr verzichten, die der Großvater angefertigt hat und die einen großen sentimentalen Erinnerungswert hat.
Wenn ein Erbe komplett ausgeschlagen werden soll, so ist auf jeden Fall das Nachlassgericht zu benachrichtigen. Aber auch, wenn man das Erbe nicht komplett ausschlagen will, aber nicht persönlich in die Haftung gehen möchte, kann man beim Nachlassgericht einen sogenannten Nachlasspfleger beantragen. Dieser betreut den Nachlass und kümmert sich darum, dass die Forderungen der Gläubiger befriedigt werden. Und dieser Antrag auf eine Nachlasspflegschaft schützt den Erben davor, dass er mit seinem eigenen Privatvermögen haften muss, denn durch diesen Vorgang werden das Privatvermögen des Erben und der Nachlass der verstorbenen Person rechtlich voneinander getrennt.
Von sich aus bestellt das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger, wenn keine gesetzlichen oder durch ein Testament benannten Erben bekannt oder auffindbar sind. Der Nachlasspfleger kümmert sich dann um alle Belange des Nachlasses; so befriedigt er eventuell vorhandene Gläubiger und bezahlt die Bestattung. Aber er versucht gleichzeitig auch, Erben ausfindig zu machen. Das kann in den heutigen modernen Zeiten mit ihrer großen Mobilität eine zeitaufwändige Aufgabe sein, haben sich doch manchmal schon vor ein oder zwei Generationen manche Familien auf mehrere Kontinente verteilt und den Kontakt zueinander mehr oder weniger verloren.
Ein Nachlassgericht übernimmt aber auch noch weitere Aufgaben. So kann man dort sein Testament deponieren, welches das Nachlassgericht im Todesfall dann eröffnet und die Erben benachrichtigt. Auch kann man beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen, der in bestimmten Fällen notwendig ist, um anfallende Maßnahmen wie den schnellen Zugriff auf das Bankkonto des verstorbenen Menschen zu ermöglichen.
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