Erbvertrag
Schon die Römer gestanden ihren Bürgern zu, darüber zu verfügen, was nach ihrem Tod mit ihrem Vermögen geschehen sollte. Auch in Deutschland hat jeder Bürger innerhalb gewisser gesetzlicher Regelungen dieses Recht. Hierzu stehen zwei Instrumente zur Verfügung: das Testament und der Erbvertrag. Diese beiden Instrumente können verhindern, dass ansonsten die gesetzliche Erbfolge in Kraft tritt, wenn keine letztwillige Verfügung oder Erbvertrag vorliegen.
Unterschied zwischen einem Testament und einem Erbvertrag
Ein Testament ist eine einseitige Willenserklärung einer Person, was nach dem Tode mit ihrem Vermögen geschehen soll. Sie kann diese Verfügungen zu seinen Lebzeiten jederzeit wieder ändern, wenn sie dies aufgrund geänderter Umstände tun möchte.
Ein Erbvertrag ist ein Vertrag, der zwischen zwei geschäftsfähigen Personen geschlossen wird. In diesem Vertrag bindet sich einer der Partner oder beide an die fest gelegten Bestimmungen. Wenn keine Rücktrittsklausel enthalten ist, kann keiner der Partner einseitig von diesem Erbvertrag wieder zurück treten.
Rechtliche Vorschriften zum Erbvertrag
Zum Abschluss eines Erbvertrages sind nur Personen berechtigt, die volljährig und geschäftsfähig sind. Diese Personen müssen dabei nicht verwandt sein, der Vertrag kann zwischen beliebigen Personen abgeschlossen werden.
Der Erbvertrag muss notariell beglaubigt werden und in Anwesenheit des Notars von beiden Seiten eigenhändig unterschrieben werden. Der Erblasser muss dabei zwingend persönlich anwesend sein, der Erbnehmer kann sich unter Umständen auch vertreten lassen.
Im Erbvertrag können Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen vereinbart werden, andere bindende Regelungen erlaubt diese Vertragsform nicht. Allerdings könnte der Erblasser noch eine Regelung zum Beispiel zur Anordnung einer Testamentsvollstreckung treffen, ist an diese aber nicht wie an die anderen Punkte gebunden.
Der Erbvertrag kann einseitig sein, das heißt, dass nur ein Vertragspartner dem anderen etwas vererbt, oder aber zweiseitig – hier setzen sich beide Vertragspartner dann gegenseitig als Erben ein.
Ein Erbvertrag ist dauerhaft bindend und kann auch durch ein Testament anderen Inhaltes nicht mehr widerrufen werden. Auch eine Anfechtung ist nur in den allerseltensten Fällen möglich und erfolgreich, wenn zum Beispiel der Erbe in bestimmten Bereichen straffällig geworden ist.
Wenn man einen Erbvertrag abgeschlossen hat, kann man zu Lebzeiten dennoch so über sein Vermögen verfügen, wie man möchte. Allerdings kann der Erbe unter Umständen Schenkungen zurück fordern, die der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat; besonders wenn diese mit der Absicht gemacht wurden, die Erbmasse zu verringern.
Anwendungsgebiete des Erbvertrages
Ein Erbvertrag wird häufig zwischen Partnern abgeschlossen, die nicht verheiratet sind und bei denen sonst die gesetzliche Erbfolge eintreten würde. So kann der Lebenspartner abgesichert werden, auch wenn Kinder aus einer anderen Beziehung vorhanden sind.
Auch zur Absicherung von zum Beispiel Pflegeleistungen kann ein Erbvertrag geschlossen werden. Wenn eines der Kinder des Erblassers sich dessen Pflege widmet, müsste dies zwar bei der gesetzlichen Verteilung des Erbes angerechnet werden; aber diese Regelung führt oft zu Streitigkeiten. Durch einen Erbvertrag können die Parteien sicher stellen, dass die vereinbarte Vergütung in Form eines Erbes auch erfolgt.
Ein weiteres Anwendungsgebiet ist der Erbvertrag bezüglich eines Unternehmens oder Betriebes. Die Nachfolgegeneration kann so sicher sein, dass sie nach dem Ableben des bisherigen Inhabers auch die versprochene Nachfolge antreten kann.
Da ein Erbvertrag bindend ist und man nur schwer wieder von ihm zurück treten kann, lässt man sich vor dem Abschluss eines solchen Vertrages am besten durch einen Fachanwalt beraten. Dieser kann dann die konkrete Ausgestaltung so anpassen, dass den Bedürfnissen der Vertragspartner Rechnung getragen wird.
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