Erbschaftssteuer
Ein Grund, warum Menschen im Leben Vermögen erwerben möchten, ist der, dass sie ihre Familie und ihre Nachkommen ohne finanzielle Sorgen sehen möchten und zudem ihren Kindern einen optimalen Start ins Leben ermöglichen möchten. Daher vererben die meisten Menschen ihr erworbenes Vermögen der Familie.
Allerdings kann dies nicht in vollem Umfang geschehen, da bei einem Vermögenserwerb von Todes wegen, so der offizielle Ausdruck für eine Erbschaft, der Staat die Hand aufhält und Erbschaftssteuern fällig werden. Diese Tradition ist schon sehr alt und wird seit Jahrtausenden praktiziert. Als Grund für die Erbschaftssteuer wird üblicherweise angegeben, dass das Vermögen in der Gesellschaft umverteilt werden soll.
Freibeträge für die Familie
Damit aber der Zweck der Vermögensbildung – die Versorgung der Kernfamilie – nicht auf der Strecke bleibt, hat der Gesetzgeber für Familienangehörige Freibeträge fest gelegt. Die Familienmitglieder werden dabei nach dem Verwandtschaftsgrad in Steuerklassen eingeteilt, bei denen die Freibeträge und die zu entrichtenden Steuersätze unterschiedlich sind.
In die Steuerklasse I fallen Ehe- und Lebenspartner, Kinder sowie Stiefkinder, Enkel, sowie die Eltern und Großeltern (falls vorhanden auch Urgroßeltern). In der Steuerklasse II sind Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder, geschiedene Ehe- oder Lebenspartner, Schwiegereltern oder Stiefeltern sowie Eltern, Großeltern und Urgroßeltern, sofern sie nicht in Steuerklasse I eingeordnet sind. Alle anderen Personen fallen in die Steuerklasse III.
Die Freibeträge sehen dann gemäß Erbschaftssteuergesetz folgendermaßen aus:
- Ehe- und Lebenspartner 500.000 Euro
- Kinder und Stiefkinder jeweils 400.000 Euro
- Enkel: wenn die Eltern verstorben sind 400.000 Euro, wenn die Eltern noch leben 200.000 Euro
- Alle weiteren Personen in Steuerklasse I 100.000 Euro
- Alle Begünstigten in Steuerklasse II und III 20.000 Euro.
Diese Freibeträge gelten im Übrigen ebenso für Schenkungen, die zu Lebzeiten übereignet werden. Werden diese Schenkungsbeträge binnen einer Zehn-Jahresfrist überschritten, muss Schenkungssteuer gezahlt werden.
Zu diesen Freibeträgen kommen jedoch noch etliche weitere Freibeträge hinzu, wie Versorgungsfreibeträge für Partner und Kinder, Freibeträge bezüglich des Hausrates, Freibeträge für eigengenutzte Immobilien etc. Wenn Vermögen vererbt wird, welches in Betrieben gebunden ist, so gelten ebenfalls Sonderregelungen.
Besteuerung des ererbten Vermögens
Alles an Vermögen, was über die diversen Freibeträge und Sonderregelungen hinaus geht, unterliegt einer gestaffelten Erbschaftssteuer. Von der zu versteuernden Vermögensmasse können zuvor noch bestimmte Posten abgezogen werden, wie Schulden und Verbindlichkeiten des Erblassers, die Kosten der Bestattung und der Grabpflege und die Kosten für die Abwicklung des Nachlasses.
Die Erbschaftssteuersätze beginnen bei 7 Prozent für die engere Familie, wenn das Vermögen nach Abzug des Freibetrages 75.000 Euro nicht übersteigt, und können sich auf bis zu 50 Prozent steigern, wenn ein Vermögen im mehrstelligen Millionenbereich an Erben der Steuerklasse III übergeht.
Deutschland gehört zu den Ländern, die weltweit die höchsten Erbschaftssteuern haben. Dies führt natürlich gerade bei besser verdienenden Menschen zu einigem Unmut, da sie es als ungerecht empfinden, dass durch Einkommens- oder Vermögenssteuer ohnehin schon besteuertes Vermögen einer erneuten Besteuerung unterliegt. Daher bemühen sich viele, die Erbschaftssteuer zu mindern.
Möglichkeiten zur Minderung der Erbschaftssteuer
Es gibt verschiedene legale Möglichkeiten, wie die Erbschaftssteuer vermindert werden kann. Die meisten dieser Möglichkeiten nutzen die Verlagerung des Vermögens noch zu Lebzeiten des Erblassers. So können die Freibeträge für Schenkungen alle zehn Jahre genutzt werden, eine Immobilie kann übertragen werden, wobei der Schenker sich ein lebenslanges Nießbrauchrecht garantieren lassen kann.
Auch die Verlagerung von Privatvermögen in ein vorhandenes Betriebsvermögen oder in steuerbegünstigte Anlageformen wie Renten- oder Lebensversicherungen stellen Möglichkeiten dar, die Erbschaftssteuerlast zu vermindern.
Der Wegzug aus Deutschland ist unter Umständen auch eine Möglichkeit, jedoch schiebt der Gesetzgeber hier einen Riegel vor, indem er in diesem Fall eine sogenannte Wegzugsteuer erhebt. Da das Erbschaftssteuerrecht ziemlich komplex ist und mit etlichen Bestimmungen und Sonderregelungen aufwartet, lässt man sich am besten von einem Spezialisten für dieses Rechtsgebiet beraten, um die für die eigene Situation geeigneten Maßnahmen heraus zu finden.
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