Die 10 wichtigsten Dinge, die in keinem Testament fehlen sollten
Schon seit der Zeit der Römer haben die Bürger das Recht zu bestimmen, wie nach dem Tod mit ihrem Eigentum verfahren werden soll. Und dieses Recht besteht natürlich immer noch, im gegebenen rechtlichen Rahmen kann man seinen Nachlass vererben, wem man will. Das bedeutet aber, dass man dann auch ein Testament machen muss, denn ansonsten tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft, die nach bestimmten Kriterien den noch lebenden Familienmitgliedern entsprechende Anteile am Erbe zuspricht.
Das ist vielleicht nicht jedermanns Geschmack, also vermeidet man Streitereien und Unklarheiten am besten durch ein klares und rechtlich unanfechtbares Testament. Denn das ist mit ein Grund, ein Testament zu verfassen: um Erbstreitigkeiten in der Familie zu vermeiden. Wenn man seinen Willen klar ausdrückt, müssen die einzelnen Familienmitglieder dies akzeptieren, ob es ihnen gefällt oder nicht.
Die 10 wichtigsten Dinge im Überblick
- Das notarielle Testament
- Eigenhändiges Testament
- Altmodisch mit Schrift und Papier
- Eine gültige Unterschrift
- Datum und Ort als Zeitstempel
- Klare Überschrift
- Das Ehegattentestament
- Das Berliner Testament
- Meinung geändert? Kein Problem!
- Auffindbar aufbewahrt
Das notarielle Testament
Das ist sozusagen der Fels unter den Testamenten. Man muss ein Testament nicht beglaubigen lassen, aber das notarielle Testament bietet den Vorteil, dass ein Notar es auf Gültigkeit der Verfügungen prüft und es mit seiner Unterschrift bestätigt. Dieses auch öffentliches Testament genannte Dokument wird dann meistens vom Notar aufbewahrt, so dass auch die Gefahr des Verlustes oder der Manipulation ausgeschlossen ist.
Für dieses Testament muss man zwar die Notariatsgebühren bezahlen, aber wenn die Vermögens- oder Familienverhältnisse sehr komplex und verflochten sind oder aber man Protest von einer Seite erwartet, ist es die beste Lösung.
Eigenhändiges Testament
Sind die Vermögensverhältnisse überschaubar und werden keine Schwierigkeiten erwartet, so kann man ein eigenhändiges Testament verfassen. Eigenhändig ist hier wörtlich zu nehmen, es muss mit der Hand geschrieben werden. Mit der Überschrift „Mein letzter Wille und Testament“ versehen kann man nun auflisten, wie man über sein Vermögen verfügen möchte. Es kann formlos sein oder man benutzt einen Beispiel aus dem Internet.
Die Voraussetzungen für ein solches Testament sind einfach und klar: Man muss volljährig und bei geistiger Gesundheit sein. Hat man das Testament erstellt, sollte man es an einem Ort aufbewahren, an dem die Erben es auch finden können.
Beispiel
Im vorliegenden Beispiel wird der gleichgeschlechtliche Lebenspartner als Alleinerbe benannt. Zusätzlich ist ein Vermächtnis an die Schwester als Anordnung eingefügt. Wichtig: Das Testament muss handschriftlich verfasst werden.
Mein Testament
Hiermit widerrufe ich, (Name, geb.) ausdrücklich alle früher von mir geschriebenen Verfügungen von Todes wegen.
Ich setze meine eingetragene Lebenspartner(in) (Name, Geburtsdatum) zu meiner oder meinem Alleinerben(in) ein.
Zusätzlich vermache ich meiner Schwester (Name) (Gegenstand genau beschrieben). Sollte (Gegenstand des Vermächtnis) bei meinem Ableben nicht mehr in meinem Besitz gewesen sein, hat meine Schwester keinen Anspruch auf den Wertersatz gegenüber dem/der Erben(in).
Ort und Datum
Unterschrift der Erblasserin
Altmodisch mit Schrift und Papier
In unserem elektronischen Zeitalter mit seinem digitalen Schriftverkehr gibt es noch einige Enklaven des Handgeschriebenen, und das Testament gehört dazu. Deshalb: PC ausschalten und die Schreibmaschine wegsperren, das Testament muss (bis auf Datum und Ort am Ende des Schriftstücks) komplett mit der Hand geschrieben werden.
Dabei sollte man sich natürlich darum bemühen, dass es auch leserlich ist. Traut man seiner eigenen Handschrift nicht, so kann man das Testament zusätzlich am PC schreiben und den Ausdruck beilegen, der dann quasi als Übersetzungshilfe dienen kann – er hat aber keine Rechtsgültigkeit.
Eine gültige Unterschrift
Nach all der Mühe des Handschriftlichen darf man natürlich die Unterschrift nicht vergessen. Was vor der Unterschrift steht, hat rechtliche Gültigkeit, was danach kommt, nicht. Also muss man auf P.S. „Mir fällt gerade noch ein…“ verzichten, besser neu schreiben, wenn der Punkt wichtig ist.
Die Unterschrift kann, muss aber nicht mit vollem Vor- und Zunamen erfolgen. Wenn aus dem Kopf des Testamentes ersichtlich ist, wer der Erblasser ist, ist die Unterschrift sogar dann noch gültig, wenn sie nur aus einem Kosenamen wie „dein Zuckerbär“ besteht.
Datum und Ort als Zeitstempel
Verhältnisse ändern sich, und so tut es der letzte Wille auch. Vielleicht hat man neu geheiratet, es hat sich Nachwuchs eingestellt oder man möchte dem Pflegeheim für altersschwache Esel doch nichts mehr vermachen. Dann muss ein neues Testament aufgesetzt werden. So kann es schnell passieren, dass es mehrere Versionen gibt.
Fehlt nun das Datum, ist unter Umständen nicht klar, welches die letzte Version ist. Deshalb ist es grundsätzlich zu empfehlen – obwohl es nicht zwingend notwendig ist -, das Testament mit Datum und Ort zu versehen. So erübrigen sich kostenintensive Analyseverfahren, mit denen man das Alter eines Dokumentes bestimmen kann.
Klare Überschrift
Das Testament sollte im Idealfall die eindeutige Überschrift „Mein letzter Wille“ oder Mein Testament“ oder ähnliches enthalten. So wird klar, dass es sich nicht um die Notizen eines Brainstormings zur Verteilung des Vermögens handelt, sondern um das endgültige Ergebnis dieses Denkprozesses. Es ist rechtlich nicht zwingend erforderlich, vereinfacht aber die Dinge im Erbfall enorm.
Das Ehegattentestament
Sie sind fürs Leben verbunden, und sie können es auch im Erbfall sein. Es besteht für ein Ehepaar auch die Möglichkeit, ein sogenanntes Ehegattentestament zu verfassen. Hierin können die Gatten Verfügungen und Regeln fest legen, die für beide rechtlich bindend sind. Zu Lebzeiten können sie diese jederzeit gemeinsam wieder ändern, nach dem ersten Todesfall sind sie jedoch bindend.
Nun müssen sich nicht beide Gatten im Synchronschreiben üben – in diesem Fall reicht es, wenn einer der Gatten das Testament eigenhändig schreibt und es dann von beiden unterschrieben wird.
Das Berliner Testament
Der Papa ist tot, die Mama sitzt weinend im noch nicht abbezahlten Häuschen, und nun wollen die gierigen Kinder ihr Erbteil ausbezahlt bekommen, selbst wenn die Mama dazu das Häuschen verkaufen müsste und auf der Straße steht. Dieser Fall ist in der Tat denkbar, und ihm kann man durch ein sogenanntes Berliner Testament begegnen.
In diesem Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein, und die Kinder erben erst, wenn auch der zweite Elternteil verstorben ist. So sitzt wie weinende Mama zumindest weiter in ihrem Häuschen, und die Kinder müssen sich in Geduld üben.
Beispiel
Im vorliegenden Muster setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerbe ein. Die zweite Passage besagt, dass die Kinder als Schlusserben eingesetzt werden. Eine weitere Bestimmung betrifft den Widerruf früherer Testamente. Als zusätzliche Bestimmung wurde zuletzt die Salvatorische Klausel eingefügt.
Unser Testament
Wir, die Eheleute (Namen und Geburtsdaten) bestimmen, dass wir uns gegenseitig allein und unbeschränkt gegenseitig beerben.
Schlusserben des zuletzt von uns versterbenden sollen unsere Kinder (alle Namen) zu je ..... Erbanteilen (oder zu gleichen Teilen) sein.
Wir widerrufen alle älteren Verfügungen, die wir von Todes wegen bereits getroffen haben.
„Ist eine der in diesem Testament enthaltenen Anordnungen unwirksam, so bleiben alle übrigen Verfügungen wirksam.“
(Ort und Datum)
(Unterschrift des 1. Erblassers)
Diese Testamentsanordnungen sind auch mein letzter Wille.
(Ort und Datum)
(Unterschrift des 2. Erblassers)
Meinung geändert? Kein Problem!
Kein Testament ist in Stein gemeißelt. Der Sohn ist zum Drogendealer geworden und soll enterbt werden? Nur zu! Man kann jedes Testament, eigenhändig oder notariell, jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und es gilt immer das jüngste Dokument. Das ist mit ein Grund, warum man jedes Testament mit einem Datum versehen sollte.
Allerdings verliert nicht jedes frühere Testament automatisch seine Gültigkeit. Wenn das neue Testament nämlich nur eine Art Zusatz darstellt („Meinen Lottogewinn vom Samstag vermache ich meiner Geliebten Irina“), treten damit quasi das Haupt- und das Zusatztestament beide in Kraft. Ist man sich unsicher, sollte man das Testament allerdings komplett neu schreiben und die vorherigen Versionen vernichten.
Auffindbar aufbewahrt
Ein Testament nützt gar nichts, wenn es nicht gefunden werden kann. Und das möglichst schnell, da im Erbfall das Dokument oft zur Regelung laufender Geschäfte benötigt wird. Also nennt man seiner Familie den Namen des Notars, der es aufbewahrt, zeigt ihnen die Schublade, in der es liegt, oder (wenn man ihnen nicht ganz über den Weg traut) hinterlegt das Testament beim Amtsgericht, das nach einem Todesfall ohnehin die erste Anlaufstelle für die Erben ist.
Die hier aufgeführten Informationen dienen der allgemeinen Bildung und Information, nicht der Beratung bei individuellen rechtlichen Anliegen. Die bereitgestellten Informationen stellen also keine Rechtsberatung dar.
Oliver Schmid ist Gründer von Gedenkseiten.de, seit 2009 Internet-Unternehmer und Experte für Inbound Marketing mit Hauptsitz in Friedrichshafen.
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