Kostentragungspflicht bei einer Bestattung
Die Familie genießt in Deutschland den Schutz des Gesetzgebers, hat jedoch auch einige Pflichten zu übernehmen. So haben Eltern eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Kindern, aber auch bei einem Todesfall ist es in Deutschland genau geregelt, wer im Todesfall für welche Handlungen zuständig ist und die dadurch verursachten Kosten zu tragen hat. Eine Bestattung kann recht teuer werden, und der Gesetzgeber möchte sicher stellen, dass auch die richtigen Personen und nicht die Gemeinschaft dafür aufkommen müssen. Im Trauerfall greifen dabei zwei Gesetze, die verschiedene Aspekte regeln.
Die Bestattungspflicht
Im Bestattungsgesetz ist geregelt, wer im Fall des Ablebens eines Menschen aktiv werden muss. Es besagt, dass bei einem Todesfall die nächsten Angehörigen eines Menschen die Aufgabe haben, diesen Todesfall zu melden und Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Bestattung zu treffen.
Sie haben dabei zeitnah einen Arzt zu benachrichtigen, damit dieser eine Leichenschau durchführen kann – diese ist eine notwendige Voraussetzung für die Ausstellung des Totenscheins. Auch müssen sie innerhalb bestimmter Fristen einen Bestatter beauftragen, alle Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Bestattung in die Wege zu leiten.
Wenn der Familienangehörige in einer Institution wie einem Krankenhaus, einem Pflege- oder Altersheim gestorben ist, so wird üblicherweise diese Institution einen Arzt benachrichtigen, damit dieser die Leichenschau zeitnah vornehmen kann. Zudem verständigt die Institution die Angehörigen, damit diese alle weiteren Maßnahmen in die Wege leiten können.
Die Angehörigen müssen sich bei der Ausgestaltung der Bestattung an die Regeln des Gesetzes halten, in welchem genau festgelegt ist, binnen welchen Zeitraums die Bestattung zu erfolgen hat und welche Bestattungsarten dabei zulässig sind. Sagen die erlaubten Bestattungsarten den Angehörigen nicht zu, so können sie ins benachbarte Ausland ausweichen, welches oft weitere Möglichkeiten der Bestattung anbietet, die in der BRD selbst nicht zulässig sind.
Die Kostentragungspflicht
In der Regelung zur Kostentragungspflicht wird festgelegt, wer die Kosten der Bestattung zu tragen hat. Dazu sind die Erben der verstorbenen Person verpflichtet, die natürlich oft mit den Angehörigen identisch sind. Besteht eine Erbengemeinschaft, so ist diese dazu verpflichtet, die Kosten der Bestattung gemeinschaftlich zu tragen. Wurde die Bestattung schon anderweitig von jemandem bezahlt, weil zum Beispiel die Erben nicht rechtzeitig ausfindig gemacht werden konnten, so müssen sie dieser Partei die Kosten zurück erstatten.
Sind die Erben nicht imstande, die Kosten der Bestattung zu übernehmen, so wird geprüft, ob eine der verstorbenen Person gegenüber unterhaltspflichtige Person vorhanden ist – wenn ja, so muss diese für die Kosten aufkommen.
Hat jemand durch Vorsatz den Tod einer anderen Person verursacht, so muss er die Kosten der Bestattung den ansonsten kostenpflichtigen Personen zurück erstatten.
Wikipedia zur Kostentragungspflicht
Die Kostentragungspflicht beinhaltet die Verpflichtung, die Kosten zu tragen oder dem zu ersetzen, der die Bestattung veranlasst hat. Diese kann öffentlich-rechtlich, bei der Ersatzvornahme durch ein kommunales Ordnungsamt, oder privatrechtlich, als Kostentragungspflicht des Erben gemäß § 1968 BGB: „Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers“, geregelt sein. Besteht eine Erbengemeinschaft, so ist diese entsprechend verpflichtet.
Sind die Beerdigungskosten vom Erben nicht zu erlangen, trifft denjenigen die Kostentragungspflicht, der dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig war (§ 1615, § 1615m BGB). Für den Fall, dass eine andere Person für den Tod des Verstorbenen verantwortlich war, sind Erbe oder Unterhaltspflichtiger berechtigt, von dieser Person die Bestattungskosten zurück zu verlangen (§ 844 BGB). Eine verschuldensunabhängige Sonderregelung für tödliche Unfälle im Straßenverkehr enthält das Straßenverkehrsgesetz (§ 10 StVG).
Seit 2004 zahlen Krankenkassen kein Sterbegeld zur Deckung der Bestattungskosten. Sie werden seitdem vom Sozialamt übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, diese Kosten zu tragen (§ 74 SGB XII). Der Gesetzgeber hat dabei statt des Merkmals der Bedürftigkeit das Merkmal der Zumutbarkeit eingeführt. Zu dieser Bestimmung liegt eine Vielzahl sozialgerichtlicher Entscheidungen vor, zumeist darüber, inwieweit kostentragungspflichtige Angehörige für Bestattungskosten aufkommen müssen, wenn kein oder nur ein negativer Kontakt zum Verstorbenen bestand oder der Angehörige selbst mittellos ist.
Quelle: Wikipedia
Weitere Kostenträger
Zuerst werden alle obigen Möglichkeiten geprüft. Erst wenn sich keine Person findet, die die Kosten übernehmen könnte, weil zum Beispiel keine Angehörigen mehr existieren, geht die Kostentragungspflicht an den Staat über, der dann eine einfache Bestattung übernimmt. Diese Regelung gibt es schon seit sehr langer Zeit und war früher auch unter dem Begriff des Armengrabes bekannt.
Existieren zwar Angehörige, aber sind diese finanziell nicht in der Lage, eine Bestattung zu bezahlen, ist das Sozialamt zuständig, welches dann auf Antrag ebenfalls eine einfache Bestattung bezahlt.
Mehr zur Kostentragungspflicht im Netz:
- Juristisches Internetprojekt Saarbrücken (http://archiv.jura.uni-saarland.de/)
- Wikipedia zur Bestattungspflicht (de.wikipedia.org/wiki/Bestattungspflicht)
- Bestattungsrecht: Wenn keiner die Beerdigung bezahlen will (www.lto.de)
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