Exhumierung
Die Beisetzung eines geliebten Menschen ist keine einfache Sache, muss man doch auf immer Abschied nehmen. Für viele Angehörige ist jedoch der Gedanke, dass ihr verstorbenes Familienmitglied nun in seinem Grab die ewige Ruhe gefunden hat, eine tröstliche Vorstellung. Und im Normalfall wird man diese ewige Ruhe des Toten auch nicht stören oder unterbrechen wollen.
Dennoch gibt es Gründe, warum in manchen Fällen eine Exhumierung des Leichnams vorgenommen wird. Unter einer Exhumierung oder auch Exhumation versteht man das Freilegen eines bereits beigesetzten Leichnams.
Vorgehensweise bei einer Exhumierung
Für eine Exhumation muss zuallererst ein Antrag gestellt werden. Wurde dieser genehmigt, so wird das Grab von Fachkräften geöffnet und der Zustand des Sarges beurteilt. Ist dieser noch nicht stark verrottet, so kann er für einen Weitertransport und eine erneute Beisetzung an einem anderen Ort wieder verwendet werden.
Ist der Zersetzungsprozess jedoch schon weiter fortgeschritten, so dass der ursprüngliche Sarg instabil geworden ist, so müssen die sterblichen Überreste in einen neuen Sarg umgebettet werden. Bei einem sehr stark fortgeschrittenen Zersetzungsprozess wird keine kompletter Sarg mehr benutzt, sondern die verbliebenen Überreste werden in eine einfache Holzkiste umgebettet, die sogenannte Gebeinekiste.
Gründe für eine Exhumierung
Sowohl von privater als auch von behördlicher Seite aus kann ein Antrag auf Exhumation gestellt werden. Wird dieser Antrag auf eine Umbettung von privater Seite gestellt, so liegt der Grund für die Familie oft darin, dass ein Wechsel des Wohnortes geplant ist, der in zu großer Entfernung der bisherigen Grabstätte liegt. Deshalb möchten sie ihren verstorbenen Angehörigen gerne mitnehmen.
Dieser Wunsch kann zum einen dadurch motiviert sein, dass man die Grabpflege bisher selbst durchgeführt hat und sie ungern in fremde Hände legen möchte. Und zum anderen ist das Grab eine Stätte der Erinnerung und der persönlichen Zwiesprache mit dem verstorbenen Menschen, auf dessen Trost sie auch an einem anderen Wohnort nicht verzichten möchten.
Von behördlicher Seite aus wird eine Exhumierung meistens im Zusammenhang mit einem kriminellen Delikt angeordnet. So kann es sein, dass die Staatsanwaltschaft bei einem laufenden Verfahren hofft, durch eine Exhumation und erneute Untersuchung des Leichnams bedeutende neue Erkenntnisse zu gewinnen, die sich auf den Ausgang des Prozesses auswirken.
Es ist aber auch möglich, dass im Laufe einer Untersuchung im Nachhinein Zweifel aufkommen, ob ein Tod wirklich natürliche Ursachen hatte oder ob der Mensch einem kriminellen Delikt wie einem Mord zum Opfer gefallen ist. Auch hier kann die Exhumierung mit anschließender Obduktion wertvolle Erkenntnisse liefern und so das weitere Vorgehen der ermittelnden Behörden beeinflussen.
Wird die Exhumation von behördlicher Seite aus angeordnet, so haben die Familien keine Möglichkeit, dagegen anzugehen. Im Normalfall besteht von Seiten der Behörden die Pflicht, die Familie von der geplanten Exhumierung zu unterrichten, es sei denn, diese Information würde das Ermittlungsverfahren beeinträchtigen.
Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn ein Familienangehöriger verdächtigt wird, seine Hände bei einem Todesfall im Spiel gehabt zu haben. Dieser würde durch die Ankündigung der Exhumierung vorgewarnt, was nicht im Sinne der ermittelnden Behörden ist.
Eine behördlich angeordnete Exhumation ist für die Angehörigen meist eine schwere Prüfung, wird doch die Ruhe des Toten gestört. Und die Vorstellung einer an die Exhumierung folgenden Obduktion ist gleichfalls schwer zu ertragen, zumal wenn die Familie aus einem religiösen Umfeld kommt, in der die Unversehrtheit des Körpers auch nach dem Tod eine wichtige Rolle spielt.
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