Erbfolge
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist genau festgelegt, wie der Gesetzgeber die Erbfolge für nahe Anverwandte eines Erblassers vorgesehen hat. Diese Erbfolge greift bezüglich des Pflichtteils auch dann, wenn der Erblasser ein Testament hinterlassen hat, welches womöglich andere Verfügungen vorsieht. Abgesehen von den gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtteilen kann der Erblasser jedoch über den Rest seines Vermögens frei verfügen.
Einteilung der gesetzlichen Erben in hierarchische Ordnungen
Im BGB hat der Gesetzgeber festgelegt, in welcher Reihenfolge, unter welchen Bedingungen und mit welchen Ansprüchen die gesetzlichen Erben bei der Verteilung des Nachlasses zu berücksichtigen sind. Den Erben werden dabei Ordnungsränge zugewiesen, in die sie nach ihrem Verwandtschaftsgrad eingeordnet werden.
• Erben erster Ordnung
Unter den Erben erster Ordnung versteht man die Kinder und weitere Abkömmlinge des Erblassers, wie Enkel oder Urenkel. Dabei werden auch rechtsgültig adoptierte Kinder berücksichtigt, Stiefkinder jedoch nicht. Die Nachkommen der nächsten Generation werden nur dann berücksichtigt, wenn aus der vorherigen Generation keine Person mehr lebt. Die Enkel des Erblassers erben also nur, wenn von dessen Kindern keines mehr lebt.
• Erben zweiter Ordnung
Zu den Erben zweiter Ordnung gehören die Eltern des Erblassers sowie deren Kinder und Kindeskinder, also die Geschwister, Nichten und Neffen. Diese werden dann berücksichtigt, wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind.
• Erben dritter Ordnung
Zu diesen zählen die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen, wie Onkel und Tante, Vetter und Base und deren Kinder.
• Zu den Erben vierten Grades zählt man die Urgroßeltern der verstorbenen Person sowie deren Abkömmlinge. So könnte sowohl der Urgroßvater als auch eine seiner Töchter – also eine Großtante des Erblassers – berücksichtigt werden
Für jeden dieser möglichen Erben in der gesetzlichen Erbfolge hat der Gesetzgeber genau festgelegt, mit welchem Anteil der jeweilige Erbe zu bedenken ist. Grundsätzlich gilt bei der gesetzlichen Erbfolge, dass nachrangige Erben keinen Anspruch haben, wenn noch ein Erbe höherer Ordnung existiert.
Pflichtteilsberechtigte
Erbberechtigt sind jedoch nicht nur die Erben der jeweils höchsten Kategorie, sondern auch ein überlebender Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner hat einen Anspruch auf einen Pflichtteil. Dies soll die weitere Versorgung des Ehepartners sicher stellen und verhindern, dass er oder sie sich durch den Todesfall den bisher gewohnten Lebensumständen völlig entrissen sieht.
Im Allgemeinen geht dabei ein Viertel des Erbes an den Ehepartner, wenn Erben erster Ordnung vorhanden sind. Das bedeutet, dass zum Beispiel die Ehefrau ein Viertel erhält, während die anderen drei Viertel unter den Kindern aufgeteilt werden. Gibt es keine Erben erster Ordnung, so entfällt die Hälfte des Vermögens auf den Ehepartner.
Diese generelle Regelung kann jedoch variieren, je nachdem, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben, ob es einen Erbvertrag gibt und ob die Ehegatten ein sogenanntes Berliner Testament aufgesetzt haben, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben. Dabei verlieren die Kinder nicht ihren Anspruch auf den Pflichtteil, es soll nur darauf hingewirkt werden, dass das Vermögen nicht zu Lebzeiten des zweiten Elternteils zerstückelt werden muss und die Kinder daher ihren Anteil erst nach dem Ablebe auch des zweiten Elternteils erhalten.
Gewillkürte Erbfolge
Als gewillkürte Erbfolge bezeichnet man die Bestimmungen über die Reihenfolge und die Höhe des Erbes, die der Erblasser in einem Testament oder einem Erbvertrag festgelegt hat. Diese gewillkürte Erbfolge kann eine völlig andere als die gesetzliche Erbfolge sein, setzt jedoch nicht den Anspruch auf ein Pflichtteil außer Kraft. Wenn also von einer Enterbung gesprochen wird, so betrifft das nur das Vermögen, welches über den Pflichtteil hinaus geht.
Der Gesetzgeber nimmt den Schutz der Familie sehr ernst und hat deshalb strenge Vorschriften erlassen, wann es zulässig ist, einen Erben vollständig vom Erbe auszuschließen, also ihn oder sie tatsächlich völlig zu enterben. Zum einen müssen verschiedene definierte kriminelle Tatbestände vorliegen, so zum Beispiel, dass der Erbberechtigte dem Erblasser nach dem Leben trachtet.
Zum anderen kann der Pflichtteil nicht direkt an den Erbberechtigten, sondern an dessen Nachkömmlinge ausbezahlt werden, wenn dieser sich übermäßig der Verschwendung ergeben oder stark verschuldet hat. In diesem Fall erhält der Erbberechtigte keinen Zugriff auf sein Pflichtteil, sondern bekommt nur dessen Reinerträge. Der Pflichtteil geht dann nach dessen Tod an die Abkömmlinge des Erbberechtigten über.
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